Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es ist enorm wichtig für Ihren weiteren beruflichen Werdegang.
Während ein einfaches Zeugnis nur Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung enthält, führt ein qualifiziertes Zeugnis den ausführlichen Nachweis über erbrachte Leistungen und beurteilt Ihr Verhalten. Es enthält alle wesentlichen Angaben für Ihre Gesamtbeurteilung, die der Wahrheit entsprechen, von verständigem Wohlwollen Ihres Arbeitgebers getragen sein müssen und Ihr Fortkommen nicht erschweren dürfen. Ein solches qualifiziertes Zeugnis müssen Sie beim Ausscheiden ausdrücklich verlangen: Ein einfaches Zeugnis ruft bei Ihrem künftigen Arbeitgeber große Skepsis hervor. Aus dem Briefkopf oder Firmenstempel müssen Name und Anschrift des Ausstellers eindeutig hervorgehen, und es muss die Unterschrift Ihres Arbeitgebers oder Vorgesetzten tragen.
Faustregel: Je persönlicher und individueller das Zeugnis, desto besser. Ideal: Ein Schlusssatz, der das tiefe Bedauern des Arbeitgebers über Ihr Ausscheiden zum Ausdruck bringt.
Achten Sie auf folgenden Angaben:
1) Allgemeines: Art des Zeugnisses (z.B. Zwischenzeugnis; Qualifizierendes Zeugnis); persönliche Daten (Vorname, Name, akademischer Titel); nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers: Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort; genaue Berufsbezeichnung: Dauer der Beschäftigung; Ausstellungsort und -datum; handschriftliche Unterschrift
2) Angaben zu Arbeitsplatz, Aufgaben, Tätigkeitsfeldern und Laufbahn des Arbeitnehmers: Beschreibung aller Aufgaben und Veränderungen des Aufgabengebiets und des Arbeitsplatzes; Darstellung der persönlichen Entwicklung oder Laufbahn mit Angabe der errungenen Positionen innerhalb der Betriebshierarchie; genaue Aufgabenbeschreibung, Kennzeichnung und Charakterisierung der Sonderaufgaben und der konkreten Erfolge; Hervorhebung aller besonderen Kenntnisse, die sich der Arbeitnehmer angeeignet hat und die über das eigentliche Arbeitsgebiet hinausreichen
3) Qualitative und quantitative Leistungsbeurteilung: Einschätzung der Arbeitsleistung mit Herausstellung der positiven Eigenschaften des Arbeitnehmers; Beurteilung seines persönlichen Engagements und der Weiterbildungsinitiativen, der Lernfähigkeit und Qualifizierungsbereitschaft sowie der Urteils- und Entscheidungsfähigkeit; Bewertung seiner Vertrauenswürdigkeit und Loyalität sowie seines Verhaltens gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten; bei Führungskräften: Führungsfähigkeit, Führungsverhalten und auch hier: Urteils- und Entscheidungsfähigkeit; Begründung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( wichtig: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, darf der Kündigungsgrund nur im Falle von wirtschaftlichen Gründen [Strukturveränderungen, Rationalisierungsmaßnahmen etc.] genannt werden!)
4) Gesamtbeurteilung und wohlwollender Abschluss (s. Benotung).
5) In keinem Zeugnis fehlen sollte die abschließende Gesamtbeurteilung (s. Benotung).
In Ihrem Zeugnis dürfen keine wichtigen Aufgabenbereiche und deren qualifizierte Bewertung fehlen. Nehmen Sie für die Beurteilung Ihres Zeugnisses professionelle Hilfe wie Betriebsrat oder Sozialberatung in Anspruch. Von Ihrem Zeugnis hängt die Beurteilung Ihrer Fähigkeiten bei allen Bewerbungen entscheidend mit ab. Ergeben sich die geringsten Zweifel, dass das Zeugnis für Ihr weiteres Fortkommen hilfreich ist, fechten Sie es unbedingt an.
Besorgen Sie sich - beispielsweise bei Berufs- und Sozialberatungsstellen der Arbeitsämter, Betrieben und privaten Berufsberatungsgesellschaften - Informationsmaterial über Gestaltung, Inhalt und Benotungen von Arbeitszeugnissen. Dort finden Sie alle wichtigen Formulierungen, die zur offenen und versteckten Bewertung gebräuchlich sind. Mittlerweile ist es nicht ungewöhnlich, dass Sie den Zeugnistext selbst entwerfen sollen. Dafür sind solche Materialien eine unschätzbare Hilfe.
Werden Sie aufgefordert, Ihr Zeugnis selbst zu entwerfen, sollten Sie sich im wesentlichen auf die Aufgabenbeschreibung beschränken. Die qualifizierte Beurteilung sollte Ihr Arbeitgeber selbst verfassen. In jedem Falle sollte es von einer ranghohen Person unterschrieben sein, am besten vom Personalchef oder vom Geschäftsführer persönlich.
Fechten Sie ein Arbeitszeugnis an, so machen Sie das möglichst unmittelbar nach Erhalt, weil die Beweislast dann beim Arbeitgeber liegt. Bei späterer Anfechtung liegt sie bei Ihnen. Argumentieren Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber sachlich, indem Sie ihn auf die möglichen Konsequenzen aufmerksam machen, die ein schlechtes Arbeitszeugnis für Sie hat. Erst, wenn dies nicht fruchtet, sollten Sie gegenüber den Mitgliedern der Personalabteilung rechtliche Schritte ankündigen. Erwirken Sie auch dann kein neues Zeugnis, reichen Sie Klage beim Arbeitsgericht ein.